Gehaltsabrechnung Lohn Gehalt Service Logo
menu

Ihr Partner für Lohn und Gehalt.

LOHNBÜRO hannmuenden

Ihr Lohnbüro Service

Gehaltsabrechnung - Das Magazin. Gutschein, Videos, Boni und vieles mehr. Für kleine und mittelständische Unternehmen, für Freiberufler, Steuerberater und Gewerbetreibende aller Branchen.

Mit unseren innovativen Paketangeboten entscheiden Sie selbst, wie weit Sie Ihr Lohnbüro outsourcen möchten. Von der monatlichen Abrechnung der Löhne und Gehälter über die Durchführung jeglicher Korrespondenz bis zur Erstellung von Arbeitsverträgen und Begleitung der Lohnsteuer- und Rentenversicherungsaußenprüfungen. Wählen Sie einfach ein Angebotspaket aus. Bei Bedarf können Sie einzelne Angebote aus anderen Paketen zu Ihrem Paket hinzu buchen. Bei uns bekommen Sie genau das was Sie möchten – persönlich und preiswert.

LOHNBÜRO hannmuenden
Ihr Ansprechpartner: Frau Katharina Henze
Parkstraße 9
34346 Hann. Münden
Telefon: 05541 99911-77
Fax: 05541 99911-55
Lohn Gehalt Service Hann. Muenden
gehaltsabrechnung-hann-muenden.de

Ihre Vorteile

Maßgeschneiderte Angebote

Wählen Sie aus drei umfassenden Leistungspaketen das für Sie passende aus. Jetzt starten.


weiterlesen »

Persönliche Betreuung

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und dem Know-how unserer Mitarbeiter.


weiterlesen »

Attraktiver Willkommensbonus

Lernen Sie unsere Leistungen kennen und erhalten Sie unsere Leistungen einen Monat lang gratis.


weiterlesen »

Einfach wechseln

Sie sind bereits bei einem anderen Anbieter? Wechseln Sie zu uns – in drei einfachen Schritten.


weiterlesen »

Unsere Kunden

Wir betreuen Kunden aus fast allen Wirtschaftsbereichen. Erfahren Sie mehr über unser Kundenspektrum.


weiterlesen »

Angebot anfordern

Lernen Sie unsere Leistungen kennen und erhalten Sie unsere Leistungen einen Monat lang gratis.


weiterlesen »

Lernen Sie uns kennen

Mit unseren innovativen Paketangeboten entscheiden Sie selbst, wie weit Sie Ihr Lohnbüro outsourcen möchten. Hier finden Sie unseren Film und erfahren Sie mehr über uns.

Über Uns Video

Unser Angebotsrechner

Nutzen Sie unseren Angebots-Rechner zur Kalkulation, um das richtige Programmpaket für Ihr Lohnbüro zu finden.

weiterlesen »

Steuerbegünstigte Leistungen von Ihrem Arbeitgeber

Von einer Gehaltserhöhung bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben häufig nicht mal die Hälfte übrig.
 Deshalb möchten wir Ihnen hier einige Möglichkeiten aufzeigen, die dem Mitarbeiter einen größeren Nettonutzen bringen und den Arbeitgeber nicht mehr kosten. Wir zeigen Ihnen 20 Möglichkeiten auf, durch die Ihre Mitarbeiter und auch Sie profitieren können! Stöbern Sie in unseren Gehaltstipps und machen Sie mehr aus einer Gehaltserhöhung für Ihre Mitarbeiter. Schaffen Sie Motivationsschübe und erreichen dadurch eine erhöhte Mitarbeiterbindung für Ihr Unternehmen. Gern stehen wir Ihnen aber auch persönlich und telefonisch zur Verfügung.

Unsere Videos 2021

Kündigung, Krankheit, Tod: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?

Wenn Beschäftigte aus dem Unternehmen ausscheiden, müssen sie vorher ihren Urlaub nehmen. Eine Auszahlung der restlichen Urlaubstage ist nur in Ausnahmefällen möglich - weil der Urlaub laut Gesetz der Erholung dient und nicht dazu, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen. Deshalb haben Beschäftigte in der Regel auch keine Chance sich zu wehren, wenn der Arbeitgeber sie zusammen mit der Kündigung freistellt. Das Argument, sie hätten den Urlaub lieber zu einem anderen Zeitpunkt genommen, zählt in diesem Fall nicht.


Krankheit

Wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest belegt ist, werden die entsprechenden Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet und können später nachgeholt werden. Der Zeitpunkt dafür muss jedoch, wie bei jedem anderen Urlaub, mit dem Chef abgesprochen werden. Wer den Urlaub eigenmächtig um die Krankheitstage verlängert, riskiert schlimmstenfalls eine Kündigung - wegen Selbstbeurlaubung.

Tod

Selbst wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin stirbt, geht der Anspuch auf Jahresurlaub nicht verloren. Die Hinterblieben können für die Tage, die der oder die Verstorbene nicht mehr nehmen konnte, vom Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich verlangen.

Tags: Lohn, Gehalt, Service, Gehaltsabrechnung, Kündigung, Tod, Urlaub, Halle, Erfurt, Magdeburg, Berlin, Hannover, Lüneburg, Leipzig

Urlaubsgeld auf den Mindestlohn anrechenbar?

Seit Geltung des Mindestlohngesetzes gibt es immer wieder Streit darüber, ob Entgeltbestandteile auf das Arbeitsentgelt angerechnet werden dürfen, um den Betrag des Mindestlohns zu erreichen.


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zu der Anrechenbarkeit von Urlaubs- und Weihnachtsgeld Stellung genommen (25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16).

Nunmehr steht fest, dass Entgeltbestandteile, die eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen darstellen, auch angerechnet werden können. Nicht anrechnungsfähig sind nur solche Zahlungen, die nicht der Abgeltung der Arbeitsleistung dienen, wie etwa die Belohnung einer Betriebstreue.

Es kommt folglich auf den Zweck der Zahlungen an. Und damit auch auf die Formulierungen im Arbeitsvertrag. Stehen derartige Leistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis, erfolgt die Anrechnung auf den Mindestlohn.

Elterngeldberechnung

Das Elterngeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird aus dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich, zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum ermittelt (§2 Abs. 1 Satz 3 BEEG). Einnahmen, die lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelt werden, werden bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt (§2c Abs. 1 Satz 2 BEEG).


Das Bundessozialgericht hat nun mit aktuellem Urteil vom 29.06.2017 (Aktenzeichen B10 EG 5/16 R) höchstrichterlich entschieden, dass deshalb jeweils nur einmalig im Bemessungszeitraum gezahlten Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht zum laufenden Arbeitseinkommen zählt, sondern zu den für die Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigungsfähigen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen und daher nicht zu einer Erhöhung des Elterngeldes führt. Urlaubs- und Weihnachtsgeld seien auch nicht deshalb dem laufenden Lohn zuzuordnen, weil sie als Teile des Gesamtjahreslohns anzusehen seien. Selbst wenn sie in gleicher Höhe wie der regelmäßige Monatslohn als 13. Und 14. Monatsgehalt gezahlt würden, seien sie keine wiederholten bzw. laufenden Zahlungen. Es handele sich vielmehr um eine anlassbezogene Zahlung einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.

Senkung des Mindestbeitrags für Selbständige zur gesetzlicher Krankenkasse

Selbständige mit geringem Einkommen können künftig mit niedrigeren Beiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse rechnen, wenn sie freiwillig Mitglied sind. Wer bis zu 1.142 Euro pro Monat verdient, muss ab 2019 in der Regel nur noch einen monatlichen Beitrag von 171 Euro zahlen.


Derzeit beträgt der Mindestbeitrag etwa doppelt so viel. Zukünftig können sich Soldatinnen und Soldaten, die zeitlich begrenzt bei der Bundeswehr tätig sind, nach ihrem Dienstende leichter in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Das erleichtert den Übergang in das Zivilleben. Nicht alle freiwillig versicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung melden ihrer Krankenkasse, wenn sich der Verdienst ändert. Aber: Wer weniger verdient, muss auch weniger Beitrag bezahlen. Bisher konnten Mitgliedsbeiträge nur für drei Monate rückwirkend abgesenkt werden. Jetzt können die Beiträge bis zu zwölf Monaten nachträglich korrigiert werden. Ihre Lohn+Gehalt Service GmbH. Quelle: Datev. Tags: Gehaltsabrechnung Hamburg, Berlin, Göttingen, Hannover, Bremen, Braunschweig, Salzgitter, Erfurt, Halle, Lüneburg, Magdeburg, Leipzig.

Steuerbegünstigte Leistungen vom Arbeitgeber

Von einer Gehaltserhöhung bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben häufig nicht mal die Hälfte übrig. Deshalb möchten wir Ihnen hier einige Möglichkeiten aufzeigen, die dem Mitarbeiter einen größeren Nettonutzen bringen und den Arbeitgeber nicht mehr kosten.


Fahrkostenzuschüsse für Fahrten zur Arbeit - Sachbezüge bis 44 EUR monatlich steuerfrei - Personalrabatte für Waren und Dienstleistungen - Betriebsveranstaltungen - Stipendien - Vermögenswirksame Leistungen und Arbeitnehmersparzulage - Vermögensbeteiligungen - Freie Verpflegung und Unterkunft vom Arbeitgeber - Menüschecks und Restaurantschecks mit Steuervorteil - Computer, Internet, Telefon, Fax vom Arbeitgeber - Zinsgünstige Darlehen vom Arbeitgeber - Bonusmeilen: Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen - Gesundheitsförderung - Beihilfen des Arbeitgebers - Arbeitgeberleistungen für Kinderbetreuung und Kindergarten - Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung - Jahreswagen für Werksangehörige - Direktversicherung - Dienstwagenregelung - Bahncard vom Arbeitgeber